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Jagdrecht auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofes

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Jagdrecht auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofes


Am Mittwoch, den 30. November 2011, fand vor der großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die mündliche Verhandlung über die Klage eines Grundeigentümers zur Pflichtmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft statt.

Der Justiziar des LJV-NRW, Rechtsanwalt Hans-Jürgen Thies, vertritt in dem Verfahren die Position des DJV. Thies: „Natürlich standen die verfassungsrechtlichen Fragen im Vordergrund der Verhandlung. Dass der Kläger aus vermeintlich ethischen Motiven die Jagd auf seinem Grund ablehnt, gleichzeitig aber die Haltung von Schlachtvieh auf diesen Flächen zulässt, wurde von allen Prozessbeobachtern mit Kopfschütteln quittiert und verrät einiges über dessen Doppelmoral.“

Lesen Sie nachfolgend die entsprechende dpa-Meldung zum Thema!

30.11.2011, dpa/djv. Ein deutscher Landbesitzer will keine Jäger auf seine Wiesen lassen. Das Thema beschäftigt jetzt sogar den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Befürworter der heutigen Regelung verweisen auf die Kontrolle des Wildbestandes.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) prüft derzeit, ob einige Landbesitzer die Jagd auf ihren Grundstücken zwingend erlauben müssen. Ein 56-Jähriger aus Stutensee in Baden-Württemberg hat gegen die automatische Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft geklagt. Er lehnt die Jagd aus ethischen Gründen ab. Der Mann besitzt bis zu 75 Hektar Wiesen in Rheinland-Pfalz. Er rügt, dass er als Eigentümer von Grundstücken unter 75 Hektar nach deutschem Recht automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft sei und die Jagd auf seinem Grundstück dulden müsse.

Das deutsche Jagdrecht diene nur dem Freizeitvergnügen der Jäger, sagte sein Freiburger Anwalt Michael Kleine-Kosack am Mittwoch vor der großen Kammer des EGMR in Straßburg. Dem widersprach die Vertreterin der Bundesregierung, Stefanie Schmahl. Das Jagdrecht diene ausschließlich dem Allgemeinwohl, der Ökologie und der Kontrolle des Wildbestandes. Dies ist auch das Argument der Jagdverbände, die Stellungnahmen einreichen dürfen.

Der Kläger berief sich auf den Schutz des Eigentums. Er machte auch das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend, weil Besitzer von Ländereien über 75 Hektar frei entscheiden könnten und nicht automatisch verpflichtet seien, den Abschuss von Rehen und anderen Tieren zuzulassen. Sein Anwalt verwies auf Studien, denen zufolge sich der Wildbestand in Zonen ohne Jagd selbst reguliere. Es gebe keine statistische Begründung dafür, dass die Jagd im Interesse der Allgemeinheit notwendig sei.

Dem widersprachen Jagdschützer. Besonders bei Wildschweinen könne von «Selbstregulierung» keine Rede sein. Weil verstärkt «Wildschweinfutter» wie Weizen, Raps und Mais angebaut würde, gäbe es bei den Borstentieren mittlerweile 300 Prozent mehr Nachwuchs, erklärte der Deutsche Jagdschutzverband in Berlin. «Ohne Jagd würde sich die Wildschweinpopulation pro Jahr verdreifachen», hieß es.

Im Januar dieses Jahres hatte die kleine Kammer des EGMR die Beschwerde des Grundbesitzers abgewiesen. Die automatische Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft sei durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt, befanden die Straßburger Richter. Mit einem Urteil der großen Kammer des EGMR ist frühestens in sechs Monaten zu rechnen.

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